§ 19 SGB XI – Begriff der Pflegeperson
§ 19 des Gesetzes SGB XI regelt „Begriff der Pflegeperson“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Amtlicher Wortlaut
Pflegepersonen im Sinne dieses Buches sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt.
Einordnung
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Auf § 19 wird an 8 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 13 SGB XI Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen
- § 20 SGB XI Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
- § 35 SGB XI Erlöschen der Leistungsansprüche
- § 44 SGB XI Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
- § 55 SGB XI Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, Verordnungsermächtigung
- § 57 SGB XI Beitragspflichtige Einnahmen
- § 125b SGB XI Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege
- § 141 SGB XI Besitzstandsschutz und Übergangsrecht zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen
Davor und danach
Die Gesamtübersicht listet alle 240 Paragrafen des SGB XI auf. Zur Übersicht des SGB XI
Woher dieser Text stammt
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2c G v. 24.7.
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

