§ 139 SGB XI – Auflösung

Wortlaut von § 139 SGB XI, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.

Wortlaut der Vorschrift

Das Sondervermögen gilt nach Auszahlung seines Vermögens als aufgelöst.

Was dabei zu beachten ist

Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.

Verweise auf diese Norm

Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.

Davor und danach

Alle 240 Paragrafen des SGB XI stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des SGB XI

Amtliche Fundstelle

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des SGB XI (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2c G v. 24.7.

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