§ 64 OWiG – Erstreckung der öffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit
§ 64 OWiG trägt die amtliche Überschrift „Erstreckung der öffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Amtlicher Wortlaut
Erhebt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 42 wegen der Straftat die öffentliche Klage, so erstreckt sie diese auf die Ordnungswidrigkeit, sofern die Ermittlungen hierfür genügenden Anlaß bieten.
Zur Einordnung
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Davor und danach
Alle 148 Paragrafen des OWiG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des OWiG
Quelle und Stand
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des OWiG (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

