§ 42 OWiG – Übernahme durch die Staatsanwaltschaft
Der folgende Text gibt § 42 OWiG im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
Der Gesetzestext
(1) Die Staatsanwaltschaft kann bis zum Erlaß des Bußgeldbescheides die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit übernehmen, wenn sie eine Straftat verfolgt, die mit der Ordnungswidrigkeit zusammenhängt. Zwischen einer Straftat und einer Ordnungswidrigkeit besteht ein Zusammenhang, wenn jemand sowohl einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit oder wenn hinsichtlich derselben Tat eine Person einer Straftat und eine andere einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird.
(2) Die Staatsanwaltschaft soll die Verfolgung nur übernehmen, wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder wegen des Sachzusammenhangs oder aus anderen Gründen für die Ermittlungen oder die Entscheidung sachdienlich erscheint.
Einordnung
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Verweise auf diese Norm
Andere Vorschriften nehmen auf § 42 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 43 OWiG Abgabe an die Verwaltungsbehörde
- § 53 OWiG Aufgaben der Polizei
- § 63 OWiG Beteiligung der Verwaltungsbehörde
- § 64 OWiG Erstreckung der öffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit
Davor und danach
Zum OWiG sind hier 148 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des OWiG
Amtliche Fundstelle
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des OWiG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

