§ 18 OWiG – Zahlungserleichterungen
Wortlaut von § 18 OWiG, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Der Gesetzestext
Ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldbuße sofort zu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Dabei kann angeordnet werden, daß die Vergünstigung, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.
Gut zu wissen
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Verweise auf § 18 finden sich an 7 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 25 OWiG Einziehung des Wertersatzes
- § 29a OWiG Einziehung des Wertes von Taterträgen
- § 30 OWiG Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
- § 49a OWiG Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen
- § 66 OWiG Inhalt des Bußgeldbescheides
- § 93 OWiG Zahlungserleichterungen
- § 110b OWiG Elektronische Formulare; Verordnungsermächtigung
Benachbarte Vorschriften
Das OWiG umfasst insgesamt 148 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des OWiG
Woher dieser Text stammt
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

