§ 17 OWiG – Höhe der Geldbuße
§ 17 OWiG im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Höhe der Geldbuße“.
Der Gesetzestext
(1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro.
(2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.
(3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.
(4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
Fußnoten
(+++ § 17 Abs. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 332 Abs. 9 Satz 1 +++)
Zur Einordnung
Verweise auf andere Paragrafen sind keine Nebensache: Sie holen fremde Regelungen in diese Vorschrift hinein.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Auf § 17 wird an 3 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 30 OWiG Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
- § 49a OWiG Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen
- § 41 BDSG Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren
Im Gesetz weiterlesen
Alle 148 Paragrafen des OWiG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des OWiG
Amtliche Fundstelle
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

