§ 4 MarkenG – Entstehung des Markenschutzes
Der folgende Text gibt § 4 MarkenG im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen.
Wortlaut der Vorschrift
Der Markenschutz entsteht
- 1.
- durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register,
- 2.
- durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
- 3.
- durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der Stockholmer Fassung vom 14. Juli 1967 (BGBl. 1970 II S. 293, 391), die durch Beschluss vom 2. Oktober 1979 (BGBl. 1984 II S. 799) geändert worden ist (Pariser Verbandsübereinkunft), notorische Bekanntheit einer Marke.
Hinweis
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Verweise auf diese Norm
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 6 MarkenG Vorrang und Zeitrang
- § 12 MarkenG Durch Benutzung erworbene Marken und geschäftliche Bezeichnungen mit älterem Zeitrang
- § 14 MarkenG Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
- § 21 MarkenG Verwirkung von Ansprüchen
- § 42 MarkenG Widerspruch
- § 51 MarkenG Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte
- § 160 MarkenG Geändertes Unionsrecht
Davor und danach
Zum MarkenG sind hier 191 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des MarkenG
Woher dieser Text stammt
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des MarkenG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.5.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

