§ 3 MarkenG – Als Marke schutzfähige Zeichen
Wortlaut von § 3 MarkenG, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
(2) Dem Markenschutz nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus Formen oder anderen charakteristischen Merkmalen bestehen,
- 1.
- die durch die Art der Ware selbst bedingt sind,
- 2.
- die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind oder
- 3.
- die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen.
Zur Einordnung
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Auf § 3 wird an 13 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 8 MarkenG Absolute Schutzhindernisse
- § 19 MarkenG Auskunftsanspruch
- § 37 MarkenG Prüfung auf absolute Schutzhindernisse; Bemerkungen Dritter
- § 42 MarkenG Widerspruch
- § 50 MarkenG Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
- § 97 MarkenG Kollektivmarken
- § 108 MarkenG Antrag auf internationale Registrierung
- § 109 MarkenG Gebühren
- § 111 MarkenG Nachträgliche Schutzerstreckung
- § 112 MarkenG Wirkung der internationalen Registrierung und der nachträglichen Schutzerstreckung
- § 118 MarkenG Umwandlung einer internationalen Registrierung
- § 132a MarkenG Internationale Registrierung
- § 159 MarkenG Schutzdauer und Verlängerung
Davor und danach
Zum MarkenG sind hier 191 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des MarkenG
Woher dieser Text stammt
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.5.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

