§ 25a KSchG – Berlin-Klausel
§ 25a KSchG im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Berlin-Klausel“.
Wortlaut der Vorschrift
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Gut zu wissen
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Im Gesetz weiterlesen
Alle 28 Paragrafen des KSchG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des KSchG
Woher dieser Text stammt
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des KSchG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 25.8.1969 I 131.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

