§ 238a InsO – Stimmrecht der Anteilsinhaber

Hier finden Sie § 238a InsO vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.

Wortlaut der Vorschrift

(1) Das Stimmrecht der Anteilsinhaber des Schuldners bestimmt sich allein nach deren Beteiligung am gezeichneten Kapital oder Vermögen des Schuldners. Stimmrechtsbeschränkungen, Sonder- oder Mehrstimmrechte bleiben außer Betracht.

(2) § 237 Absatz 2 gilt entsprechend.

Gut zu wissen

Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.

Davor und danach

Zum InsO sind hier 411 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des InsO

Quelle und Stand

Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des InsO (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7..

Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.