§ 237 InsO – Stimmrecht der Insolvenzgläubiger
Hier finden Sie § 237 InsO vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Für das Stimmrecht der Insolvenzgläubiger bei der Abstimmung über den Insolvenzplan gilt § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Nr. 1 entsprechend. Absonderungsberechtigte Gläubiger sind nur insoweit zur Abstimmung als Insolvenzgläubiger berechtigt, als ihnen der Schuldner auch persönlich haftet und sie auf die abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausfallen; solange der Ausfall nicht feststeht, sind sie mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen.
(2) Gläubiger, deren Forderungen durch den Plan nicht beeinträchtigt werden, haben kein Stimmrecht.
Hinweis
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Verweise auf § 237 finden sich an 3 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 238a InsO Stimmrecht der Anteilsinhaber
- § 238 InsO Stimmrecht der absonderungsberechtigten Gläubiger
- § 331 InsO Gleichzeitige Insolvenz des Erben
Davor und danach
Zum InsO sind hier 411 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des InsO
Woher dieser Text stammt
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des InsO (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7..
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

