§ 165 InsO – Verwertung unbeweglicher Gegenstände

Diese Seite gibt § 165 InsO wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.

Wortlaut der Vorschrift

Der Insolvenzverwalter kann beim zuständigen Gericht die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung eines unbeweglichen Gegenstands der Insolvenzmasse betreiben, auch wenn an dem Gegenstand ein Absonderungsrecht besteht.

Was dabei zu beachten ist

Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.

Benachbarte Vorschriften

Das InsO umfasst insgesamt 411 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des InsO

Woher dieser Text stammt

Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7..

Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.