§ 164 InsO – Wirksamkeit der Handlung

Diese Seite gibt § 164 InsO wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.

Wortlaut der Vorschrift

Durch einen Verstoß gegen die §§ 160 bis 163 wird die Wirksamkeit der Handlung des Insolvenzverwalters nicht berührt.

Gut zu wissen

Eine Vorschrift dieser Länge steht selten für sich. Der Blick auf die umgebenden Paragrafen lohnt sich fast immer.

Wer auf diese Vorschrift verweist

Verweise auf § 164 finden sich an 1 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.

Im Gesetz weiterlesen

Das InsO umfasst insgesamt 411 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des InsO

Woher dieser Text stammt

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des InsO (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7..

Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.