§ 274a HGB – Größenabhängige Erleichterungen
§ 274a HGB trägt die amtliche Überschrift „Größenabhängige Erleichterungen“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Der Gesetzestext
Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Anwendung der folgenden Vorschriften befreit:
Fußnoten
(+++ § 274a: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)
Was dabei zu beachten ist
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Benachbarte Vorschriften
Das HGB umfasst insgesamt 696 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des HGB
Quelle und Stand
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2.
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