§ 274a HGB – Größenabhängige Erleichterungen

§ 274a HGB trägt die amtliche Überschrift „Größenabhängige Erleichterungen“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.

Der Gesetzestext

Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Anwendung der folgenden Vorschriften befreit:

1.
§ 268 Abs. 4 Satz 2 über die Pflicht zur Erläuterung bestimmter Forderungen im Anhang,
2.
§ 268 Abs. 5 Satz 3 über die Erläuterung bestimmter Verbindlichkeiten im Anhang,
3.
§ 268 Abs. 6 über den Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs. 3,
4.
§ 274 über die Abgrenzung latenter Steuern.

Fußnoten

(+++ § 274a: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)

Was dabei zu beachten ist

Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.

Benachbarte Vorschriften

Das HGB umfasst insgesamt 696 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des HGB

Quelle und Stand

Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2.

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