§ 256a HGB – Währungsumrechnung
Wortlaut von § 256a HGB, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Wortlaut der Vorschrift
Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 nicht anzuwenden.
Einordnung
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Hierauf nehmen Bezug
Verweise auf § 256a finden sich an 7 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 148 HGB Rechtsstellung der Liquidatoren
- § 254 HGB Bildung von Bewertungseinheiten
- § 298 HGB Anzuwendende VorschriftenErleichterungen
- § 334 HGB Bußgeldvorschriften
- § 340h HGB Währungsumrechnung
- § 340n HGB Bußgeldvorschriften
- § 341n HGB Bußgeldvorschriften
Benachbarte Vorschriften
Zum HGB sind hier 696 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des HGB
Amtliche Fundstelle
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des HGB (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

