§ 298 HGB – Anzuwendende VorschriftenErleichterungen
Wortlaut von § 298 HGB, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Der Gesetzestext
(1) Auf den Konzernabschluß sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt oder in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, die §§ 244 bis 256a, 264c, 265, 266, 268 Absatz 1 bis 7, die §§ 270, 271, 272 Absatz 1 bis 4, die §§ 274, 275 und 277 über den Jahresabschluß und die für die Rechtsform und den Geschäftszweig der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften, soweit sie für große Kapitalgesellschaften gelten, entsprechend anzuwenden.
(2) Der Konzernanhang und der Anhang des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens dürfen zusammengefaßt werden. In diesem Falle müssen der Konzernabschluß und der Jahresabschluß des Mutterunternehmens gemeinsam offengelegt werden. Aus dem zusammengefassten Anhang muss hervorgehen, welche Angaben sich auf den Konzern und welche Angaben sich nur auf das Mutterunternehmen beziehen.
Fußnoten
(+++ § 298: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)
Gut zu wissen
Die Absätze bauen in der Regel aufeinander auf: Der erste nennt den Grundsatz, die folgenden Ausnahmen oder Verfahrensfragen.
Hierauf nehmen Bezug
Verweise auf § 298 finden sich an 8 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 309 HGB Behandlung des Unterschiedsbetrags
- § 314 HGB Sonstige Pflichtangaben
- § 315b HGB Pflicht zur nichtfinanziellen Konzernerklärung; Befreiungen
- § 315 HGB Inhalt des Konzernlageberichts
- § 315e HGB
- § 334 HGB Bußgeldvorschriften
- § 340i HGB Pflicht zur Aufstellung
- § 341j HGB Anzuwendende Vorschriften
Benachbarte Vorschriften
Alle 696 Paragrafen des HGB stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des HGB
Quelle und Stand
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

