Art 60 GG
Diese Seite gibt Art 60 GG wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.
Amtlicher Wortlaut
(1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.
(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.
Was dabei zu beachten ist
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Davor und danach
Zum GG sind hier 202 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des GG
Amtliche Fundstelle
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des GG (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3..
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

