§ 66 GewO – Großmarkt
§ 66 GewO im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Großmarkt“.
Amtlicher Wortlaut
Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.
Gut zu wissen
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Verweise auf diese Norm
Andere Vorschriften nehmen auf § 66 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 34f GewO Finanzanlagenvermittler
- § 69a GewO Ablehnung der Festsetzung, Auflagen
- § 69 GewO Festsetzung
Im Gesetz weiterlesen
Die Gesamtübersicht listet alle 170 Paragrafen des GewO auf. Zur Übersicht des GewO
Amtliche Fundstelle
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

