§ 65 GewO – Ausstellung

Hier finden Sie § 65 GewO vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.

Der Gesetzestext

Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert.

Was dabei zu beachten ist

Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.

Wer auf diese Vorschrift verweist

Andere Vorschriften nehmen auf § 65 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.

Davor und danach

Die Gesamtübersicht listet alle 170 Paragrafen des GewO auf. Zur Übersicht des GewO

Quelle und Stand

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des GewO (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202.

Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.