§ 64 GewO – Messe
§ 64 GewO: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Gewerbeordnung.
Der Gesetzestext
(1) Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.
(2) Der Veranstalter kann in beschränktem Umfang an einzelnen Tagen während bestimmter Öffnungszeiten Letztverbraucher zum Kauf zulassen.
Einordnung
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Hierauf nehmen Bezug
Verweise auf § 64 finden sich an 6 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 68a GewO Verabreichen von Getränken und Speisen
- § 69a GewO Ablehnung der Festsetzung, Auflagen
- § 69 GewO Festsetzung
- § 70a GewO Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung
- § 71a GewO Öffentliche Sicherheit oder Ordnung
- § 146 GewO Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes
Benachbarte Vorschriften
Die Gesamtübersicht listet alle 170 Paragrafen des GewO auf. Zur Übersicht des GewO
Quelle und Stand
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202.
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

