§ 42 GewO – (weggefallen)

Nachstehend § 42 GewO. Was die Vorschrift im konkreten Fall bedeutet, hängt von den Umständen ab.

Amtlicher Wortlaut

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Zur Einordnung

Der knappe Wortlaut sagt wenig über die praktische Tragweite. Entscheidend ist hier regelmäßig, wie die Gerichte die Begriffe ausfüllen.

Verweise auf diese Norm

Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.

Benachbarte Vorschriften

Das GewO umfasst insgesamt 170 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des GewO

Quelle und Stand

Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des GewO (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202.

Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.