§ 15 GewO – Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung
Der Wortlaut von § 15 GewO steht nachfolgend. Für die Auslegung im Einzelfall kommt es auf Rechtsprechung und Zusammenhang an.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.
Fußnoten
(+++ § 15 Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 55c Satz 2 +++)
Einordnung
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Verweise auf diese Norm
9 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 31 GewO Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen; Verordnungsermächtigung
- § 34f GewO Finanzanlagenvermittler
- § 34c GewO Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung
- § 34i GewO Immobiliardarlehensvermittler
- § 38 GewO Überwachungsbedürftige Gewerbe
- § 55c GewO Anzeigepflicht
- § 149 GewO Einrichtung eines Gewerbezentralregisters
- § 150d GewO Protokollierungen
- § 150 GewO Auskunft auf Antrag der betroffenen Person
Benachbarte Vorschriften
Die Gesamtübersicht listet alle 170 Paragrafen des GewO auf. Zur Übersicht des GewO
Quelle und Stand
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

