§ 27 FamFG – Mitwirkung der Beteiligten
§ 27 des Gesetzes FamFG regelt „Mitwirkung der Beteiligten“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Amtlicher Wortlaut
(1) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken.
(2) Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
Was dabei zu beachten ist
Der knappe Wortlaut sagt wenig über die praktische Tragweite. Entscheidend ist hier regelmäßig, wie die Gerichte die Begriffe ausfüllen.
Verweise auf diese Norm
Auf § 27 wird an 3 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 224 FamFG Entscheidung über den Versorgungsausgleich
- § 226 FamFG Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung
- § 375 FamFG Unternehmensrechtliche Verfahren
Im Gesetz weiterlesen
Zum FamFG sind hier 528 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des FamFG
Woher dieser Text stammt
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 23.4..
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

