§ 26 FamFG – Ermittlung von Amts wegen
§ 26 FamFG im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Ermittlung von Amts wegen“.
Der Gesetzestext
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
Hinweis
Kurze Vorschriften wie diese wirken oft unscheinbar, entfalten ihre Bedeutung aber erst im Zusammenspiel mit den benachbarten Paragrafen.
Verweise auf diese Norm
Andere Vorschriften nehmen auf § 26 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 223 FamFG Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
- § 227 FamFG Sonstige Abänderungen
- § 375 FamFG Unternehmensrechtliche Verfahren
Davor und danach
Zum FamFG sind hier 528 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des FamFG
Amtliche Fundstelle
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des FamFG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 23.4..
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

