§ 200 FamFG – Ehewohnungssachen; Haushaltssachen
§ 200 FamFG im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Ehewohnungssachen; Haushaltssachen“.
Amtlicher Wortlaut
(1) Ehewohnungssachen sind Verfahren
(2) Haushaltssachen sind Verfahren
Hinweis
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Verweise auf diese Norm
Andere Vorschriften nehmen auf § 200 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
Benachbarte Vorschriften
Alle 528 Paragrafen des FamFG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des FamFG
Amtliche Fundstelle
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 23.4..
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

