§ 200 FamFG – Ehewohnungssachen; Haushaltssachen

§ 200 FamFG im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Ehewohnungssachen; Haushaltssachen“.

Amtlicher Wortlaut

(1) Ehewohnungssachen sind Verfahren

1.
nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
nach § 1568a des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Haushaltssachen sind Verfahren

1.
nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
nach § 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Hinweis

Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.

Verweise auf diese Norm

Andere Vorschriften nehmen auf § 200 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.

Benachbarte Vorschriften

Alle 528 Paragrafen des FamFG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des FamFG

Amtliche Fundstelle

Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 23.4..

Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.