§ 199 FamFG – Anwendung des Adoptionswirkungsgesetzes

Hier finden Sie § 199 FamFG vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.

Der Gesetzestext

Die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes bleiben unberührt.

Was dabei zu beachten ist

Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.

Im Gesetz weiterlesen

Alle 528 Paragrafen des FamFG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des FamFG

Amtliche Fundstelle

Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 23.4..

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