§ 102 FamFG – Versorgungsausgleichssachen
§ 102 FamFG trägt die amtliche Überschrift „Versorgungsausgleichssachen“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Der Gesetzestext
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn
- 1.
- der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
- 2.
- über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder
- 3.
- ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und Antragsgegner geschieden hat.
Zur Einordnung
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Verweise auf diese Norm
1 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
Im Gesetz weiterlesen
Das FamFG umfasst insgesamt 528 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des FamFG
Woher dieser Text stammt
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 23.4..
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