§ 101 FamFG – Adoptionssachen
Diese Seite gibt § 101 FamFG wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.
Wortlaut der Vorschrift
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind
- 1.
- Deutscher ist oder
- 2.
- seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Gut zu wissen
Der knappe Wortlaut sagt wenig über die praktische Tragweite. Entscheidend ist hier regelmäßig, wie die Gerichte die Begriffe ausfüllen.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Andere Vorschriften nehmen auf § 101 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
Davor und danach
Das FamFG umfasst insgesamt 528 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des FamFG
Quelle und Stand
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des FamFG (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 23.4..
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

