§ 102 EStG – Anspruchsberechtigung

Hier finden Sie § 102 EStG vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.

Amtlicher Wortlaut

Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 1.

Einordnung

Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.

Verweise auf diese Norm

1 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.

Davor und danach

Alle 247 Paragrafen des EStG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des EStG

Woher dieser Text stammt

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des EStG (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 336.

Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.