§ 8 BGB – Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger
Hier finden Sie § 8 BGB vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Wortlaut der Vorschrift
Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.
Gut zu wissen
Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Andere Vorschriften nehmen auf § 8 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 204a BGB Hemmung der Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern durch Klagen von qualifizierten Verbraucherverbänden oder qualifizierten Einrichtungen
- § 312 BGB Anwendungsbereich
- § 651d BGB Informationspflichten; Vertragsinhalt
- § 675q BGB Entgelte bei Zahlungsvorgängen
- § 707b BGB Entsprechend anwendbare Vorschriften des Handelsgesetzbuchs
- § 1408 BGB Ehevertrag, Vertragsfreiheit
- § 1851 BGB Genehmigung für erbrechtliche Rechtsgeschäfte
- § 2249 BGB Nottestament vor dem Bürgermeister
- § 2250 BGB Nottestament vor drei Zeugen
Im Gesetz weiterlesen
Das BGB umfasst insgesamt 2550 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des BGB
Woher dieser Text stammt
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
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