§ 7 BGB – Wohnsitz; Begründung und Aufhebung
Der Wortlaut von § 7 BGB steht nachfolgend. Für die Auslegung im Einzelfall kommt es auf Rechtsprechung und Zusammenhang an.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz.
(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.
Ausführlich erklärt
Eine Einordnung mit Fallbeispielen finden Sie in § 7 BGB: Wohnsitz begründen, mehrfach führen und aufheben.
Gut zu wissen
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Wer auf diese Vorschrift verweist
7 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 312 BGB Anwendungsbereich
- § 651d BGB Informationspflichten; Vertragsinhalt
- § 651a BGB Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag
- § 676b BGB Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge
- § 1851 BGB Genehmigung für erbrechtliche Rechtsgeschäfte
- § 2249 BGB Nottestament vor dem Bürgermeister
- § 2250 BGB Nottestament vor drei Zeugen
Im Gesetz weiterlesen
Alle 2550 Paragrafen des BGB stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des BGB
Woher dieser Text stammt
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

