§ 389 BGB – Wirkung der Aufrechnung

§ 389 BGB trägt die amtliche Überschrift „Wirkung der Aufrechnung“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.

Amtlicher Wortlaut

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Einordnung

Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.

Davor und danach

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Amtliche Fundstelle

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des BGB (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .

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