§ 388 BGB – Erklärung der Aufrechnung

§ 388 des Gesetzes BGB regelt „Erklärung der Aufrechnung“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.

Der Gesetzestext

Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

Hinweis

Eine Vorschrift dieser Länge steht selten für sich. Der Blick auf die umgebenden Paragrafen lohnt sich fast immer.

Im Gesetz weiterlesen

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Woher dieser Text stammt

Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .

Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.