§ 38 BGB – Mitgliedschaft
§ 38 BGB trägt die amtliche Überschrift „Mitgliedschaft“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Amtlicher Wortlaut
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
Zur Einordnung
Der knappe Wortlaut sagt wenig über die praktische Tragweite. Entscheidend ist hier regelmäßig, wie die Gerichte die Begriffe ausfüllen.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 40 BGB Nachgiebige Vorschriften
- § 559f BGB Mieterhöhung nach Einbau oder Aufstellung einer Wärmepumpe
Benachbarte Vorschriften
Alle 2550 Paragrafen des BGB stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des BGB
Quelle und Stand
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des BGB (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

