§ 40 BGB – Nachgiebige Vorschriften
§ 40 BGB im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Nachgiebige Vorschriften“.
Wortlaut der Vorschrift
Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden.
Fußnoten
§ 40 Satz 1 Kursivdruck: Änderung gem. Art. 1 Nr. 3 G v. 28.9.2009 I 3161 mWv 3.10.2009 führt vor "der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2" zu zwei aufeinanderfolgenden Kommata. Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde ein Komma entfernt.
Einordnung
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Davor und danach
Das BGB umfasst insgesamt 2550 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des BGB
Amtliche Fundstelle
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

