§ 211 BGB – Ablaufhemmung in Nachlassfällen
Diese Seite gibt § 211 BGB wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.
Amtlicher Wortlaut
Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
Gut zu wissen
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Hierauf nehmen Bezug
Andere Vorschriften nehmen auf § 211 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 124 BGB Anfechtungsfrist
- § 204 BGB Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
- § 728b BGB Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters
- § 802 BGB Zahlungssperre
- § 939 BGB Hemmung der Ersitzung
- § 1002 BGB Erlöschen des Verwendungsanspruchs
- § 1954 BGB Anfechtungsfrist
- § 2082 BGB Anfechtungsfrist
Benachbarte Vorschriften
Alle 2550 Paragrafen des BGB stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des BGB
Amtliche Fundstelle
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
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