§ 210 BGB – Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
Wortlaut von § 210 BGB, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Amtlicher Wortlaut
(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist.
Einordnung
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Hierauf nehmen Bezug
Verweise auf § 210 finden sich an 19 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 124 BGB Anfechtungsfrist
- § 204 BGB Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
- § 563 BGB Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
- § 724 BGB Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben
- § 728b BGB Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters
- § 802 BGB Zahlungssperre
- § 939 BGB Hemmung der Ersitzung
- § 1002 BGB Erlöschen des Verwendungsanspruchs
- § 1317 BGB Antragsfrist
- § 1600b BGB Anfechtungsfristen
- § 1762 BGB Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form
- § 1825 BGB Einwilligungsvorbehalt
- § 1944 BGB Ausschlagungsfrist
- § 1954 BGB Anfechtungsfrist
- § 1997 BGB Hemmung des Fristablaufs
- § 2082 BGB Anfechtungsfrist
- § 2283 BGB Anfechtungsfrist
- § 27 HGB
- § 131 HGB Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben
Davor und danach
Alle 2550 Paragrafen des BGB stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des BGB
Amtliche Fundstelle
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

