§ 2 BGB – Eintritt der Volljährigkeit
Wortlaut von § 2 BGB, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Wortlaut der Vorschrift
Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.
Einordnung
Der knappe Wortlaut sagt wenig über die praktische Tragweite. Entscheidend ist hier regelmäßig, wie die Gerichte die Begriffe ausfüllen.
Hierauf nehmen Bezug
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 204a BGB Hemmung der Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern durch Klagen von qualifizierten Verbraucherverbänden oder qualifizierten Einrichtungen
- § 310 BGB Anwendungsbereich
- § 356 BGB Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen
- § 479b BGB Reparaturverpflichtung
- § 482a BGB Widerrufsbelehrung
- § 675d BGB Unterrichtung bei Zahlungsdiensten
- § 675h BGB Ordentliche Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags
- § 675g BGB Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags
- § 707b BGB Entsprechend anwendbare Vorschriften des Handelsgesetzbuchs
- § 1600d BGB Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
- § 1631e BGB Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
- § 1859 BGB Gesetzliche Befreiungen
- § 2249 BGB Nottestament vor dem Bürgermeister
Benachbarte Vorschriften
Alle 2550 Paragrafen des BGB stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des BGB
Quelle und Stand
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

