§ 1 BGB – Beginn der Rechtsfähigkeit
§ 1 des Gesetzes BGB regelt „Beginn der Rechtsfähigkeit“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Der Gesetzestext
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
Einordnung
Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.
Verweise auf diese Norm
Andere Vorschriften nehmen auf § 1 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 204a BGB Hemmung der Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern durch Klagen von qualifizierten Verbraucherverbänden oder qualifizierten Einrichtungen
- § 310 BGB Anwendungsbereich
- § 312d BGB Informationspflichten; Gestaltungspflichten bezüglich Online-Benutzeroberflächen
- § 312g BGB Widerrufsrecht
- § 312j BGB Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern
- § 312 BGB Anwendungsbereich
- § 312c BGB Fernabsatzverträge
- § 312e BGB Verletzung von Informationspflichten über Kosten
- § 312i BGB Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
- § 327 BGB Anwendungsbereich
- § 356 BGB Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen
- § 356c BGB Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, bei Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen
- § 357 BGB Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
- § 357d BGB Rechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ratenlieferungsverträgen
- § 357a BGB Wertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
- § 482 BGB Vorvertragliche Informationen, Werbung und Verbot des Verkaufs als Geldanlage
- § 486a BGB Besondere Vorschriften für Verträge über langfristige Urlaubsprodukte
- § 491a BGB Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen
- § 495 BGB Widerrufsrecht; Bedenkzeit
- § 496 BGB Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot
- § 651d BGB Informationspflichten; Vertragsinhalt
- § 651v BGB Reisevermittlung
- § 651r BGB Insolvenzsicherung; Sicherungsschein
- § 675v BGB Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments
- § 675d BGB Unterrichtung bei Zahlungsdiensten
- § 1843 BGB Depotverwahrung und Hinterlegung von Wertpapieren
- § 1888 BGB Anwendung des Betreuungsrechts
Davor und danach
Alle 2550 Paragrafen des BGB stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des BGB
Quelle und Stand
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

