§ 1616 BGB – Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen

§ 1616 des Gesetzes BGB regelt „Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.

Amtlicher Wortlaut

Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.

Einordnung

Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.

Hierauf nehmen Bezug

Andere Vorschriften nehmen auf § 1616 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.

Im Gesetz weiterlesen

Zum BGB sind hier 2550 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des BGB

Quelle und Stand

Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .

Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.