§ 1615n BGB – Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt
Diese Seite gibt § 1615n BGB wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.
Amtlicher Wortlaut
Die Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist. Bei einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615l, 1615m sinngemäß.
Einordnung
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Verweise auf diese Norm
Andere Vorschriften nehmen auf § 1615n Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 100 InsO Unterhalt aus der Insolvenzmasse
- § 850c ZPO Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
- § 850d ZPO Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen
Davor und danach
Die Gesamtübersicht listet alle 2550 Paragrafen des BGB auf. Zur Übersicht des BGB
Woher dieser Text stammt
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

