§ 1593 BGB – Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod
Hier finden Sie § 1593 BGB vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Amtlicher Wortlaut
§ 1592 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wurde und innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung ein Kind geboren wird. Steht fest, dass das Kind mehr als 300 Tage vor seiner Geburt empfangen wurde, so ist dieser Zeitraum maßgebend. Wird von einer Frau, die eine weitere Ehe geschlossen hat, ein Kind geboren, das sowohl nach den Sätzen 1 und 2 Kind des früheren Ehemanns als auch nach § 1592 Nr. 1 Kind des neuen Ehemanns wäre, so ist es nur als Kind des neuen Ehemanns anzusehen. Wird die Vaterschaft angefochten und wird rechtskräftig festgestellt, dass der neue Ehemann nicht Vater des Kindes ist, so ist es Kind des früheren Ehemanns.
Zur Einordnung
Vorschriften dieser Länge enthalten meist mehrere Absätze mit unterschiedlicher Reichweite. Es lohnt sich, sie einzeln zu lesen.
Verweise auf diese Norm
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 1595a BGB Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft
- § 1599 BGB Anfechtbarkeit der Vaterschaft; Unanfechtbarkeit der Mutterschaft
- § 1600c BGB Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren
- § 1600 BGB Anfechtungsberechtigte; Ausschluss der Anfechtung
- § 1600d BGB Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
- § 1615a BGB Anwendbare Vorschriften
- § 182 FamFG Inhalt des Beschlusses
- § 237 FamFG Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft
- § 248 FamFG Einstweilige Anordnung bei Feststellung der Vaterschaft
- § 250 FamFG Antrag
Benachbarte Vorschriften
Zum BGB sind hier 2550 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des BGB
Quelle und Stand
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

