§ 1592 BGB – Vaterschaft
§ 1592 BGB: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Bürgerliches Gesetzbuch.
Amtlicher Wortlaut
Vater eines Kindes ist der Mann,
- 1.
- der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
- 2.
- der die Vaterschaft anerkannt hat oder
- 3.
- dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
Hinweis
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Verweise auf diese Norm
10 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 1305 BGB Folgen und Heilung unwirksamer Minderjährigenehen
- § 1593 BGB Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod
- § 1595a BGB Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft
- § 1599 BGB Anfechtbarkeit der Vaterschaft; Unanfechtbarkeit der Mutterschaft
- § 1600 BGB Anfechtungsberechtigte; Ausschluss der Anfechtung
- § 1600d BGB Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
- § 1600c BGB Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren
- § 1615a BGB Anwendbare Vorschriften
- § 1747 BGB Einwilligung der Eltern des Kindes
- § 1786 BGB Amtsvormundschaft bei Fehlen eines sorgeberechtigten Elternteils
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Zum BGB sind hier 2550 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des BGB
Amtliche Fundstelle
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

