§ 14 BGB – Unternehmer

Wortlaut von § 14 BGB, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.

Wortlaut der Vorschrift

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschrift dient der Umsetzung der eingangs zu den Nummern 3, 4, 6, 7, 9 und 11 genannten Richtlinien.

Ausführlich erklärt

Was die Vorschrift in der Praxis bedeutet, erklärt unser Beitrag Unternehmer im Recht: § 14 BGB und die steuerliche Einordnung.

Einordnung

Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.

Hierauf nehmen Bezug

Auf § 14 wird an 6 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.

Im Gesetz weiterlesen

Die Gesamtübersicht listet alle 2550 Paragrafen des BGB auf. Zur Übersicht des BGB

Amtliche Fundstelle

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des BGB (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .

Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.