§ 13 BGB – Verbraucher
Diese Seite gibt § 13 BGB wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.
Amtlicher Wortlaut
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Einordnung
Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Auf § 13 wird an 14 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 492 BGB Schriftform, Vertragsinhalt
- § 494 BGB Rechtsfolgen von Formmängeln
- § 507 BGB Teilzahlungsgeschäfte
- § 655a BGB Darlehensvermittlungsvertrag
- § 655d BGB Nebenentgelte
- § 655b BGB Schriftform bei einem Vertrag mit einem Verbraucher
- § 675d BGB Unterrichtung bei Zahlungsdiensten
- § 707b BGB Entsprechend anwendbare Vorschriften des Handelsgesetzbuchs
- § 1305 BGB Folgen und Heilung unwirksamer Minderjährigenehen
- § 1310 BGB Zuständigkeit des Standesbeamten, Heilung fehlerhafter Ehen
- § 2249 BGB Nottestament vor dem Bürgermeister
- § 2250 BGB Nottestament vor drei Zeugen
- § 2 UWG Begriffsbestimmungen
- § 214 VVG Schlichtungsstelle
Davor und danach
Die Gesamtübersicht listet alle 2550 Paragrafen des BGB auf. Zur Übersicht des BGB
Quelle und Stand
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

