§ 118 BetrVG – Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften
Hier finden Sie § 118 BetrVG vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Amtlicher Wortlaut
(1) Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend
- 1.
- politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder
- 2.
- Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Anwendung findet,
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.
Was dabei zu beachten ist
Verweise auf andere Paragrafen sind keine Nebensache: Sie holen fremde Regelungen in diese Vorschrift hinein.
Benachbarte Vorschriften
Zum BetrVG sind hier 148 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des BetrVG
Woher dieser Text stammt
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 251.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

