§ 111 BetrVG – Betriebsänderungen
§ 111 BetrVG trägt die amtliche Überschrift „Betriebsänderungen“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Amtlicher Wortlaut
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten
- 1.
- Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
- 2.
- Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
- 3.
- Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
- 4.
- grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
- 5.
- Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
Einordnung
Verweise auf andere Paragrafen sind keine Nebensache: Sie holen fremde Regelungen in diese Vorschrift hinein.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Verweise auf § 111 finden sich an 8 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 112a BetrVG Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau, Neugründungen
- § 113 BetrVG Nachteilsausgleich
- § 118 BetrVG Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften
- § 120 BetrVG Verletzung von Geheimnissen
- § 121 BetrVG Bußgeldvorschriften
- § 1 KSchG Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
- § 110 SGB III Transfermaßnahmen
- § 125 InsO Interessenausgleich und Kündigungsschutz
Davor und danach
Die Gesamtübersicht listet alle 148 Paragrafen des BetrVG auf. Zur Übersicht des BetrVG
Amtliche Fundstelle
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 251.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

