§ 72 BDSG – Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen
Der Wortlaut von § 72 BDSG steht nachfolgend. Für die Auslegung im Einzelfall kommt es auf Rechtsprechung und Zusammenhang an.
Der Gesetzestext
Der Verantwortliche hat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten so weit wie möglich zwischen den verschiedenen Kategorien betroffener Personen zu unterscheiden. Dies betrifft insbesondere folgende Kategorien:
- 1.
- Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begangen haben,
- 2.
- Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie in naher Zukunft eine Straftat begehen werden,
- 3.
- verurteilte Straftäter,
- 4.
- Opfer einer Straftat oder Personen, bei denen bestimmte Tatsachen darauf hindeuten, dass sie Opfer einer Straftat sein könnten, und
- 5.
- andere Personen wie insbesondere Zeugen, Hinweisgeber oder Personen, die mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Personen in Kontakt oder Verbindung stehen.
Einordnung
Die Absätze bauen in der Regel aufeinander auf: Der erste nennt den Grundsatz, die folgenden Ausnahmen oder Verfahrensfragen.
Verweise auf diese Norm
1 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
Benachbarte Vorschriften
Zum BDSG sind hier 86 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des BDSG
Amtliche Fundstelle
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5..
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