§ 52 BDSG – Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen
Diese Seite gibt § 52 BDSG wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.
Der Gesetzestext
Jede einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, darf diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach einer Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet ist.
Gut zu wissen
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Verweise auf diese Norm
Andere Vorschriften nehmen auf § 52 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
Davor und danach
Alle 86 Paragrafen des BDSG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des BDSG
Amtliche Fundstelle
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des BDSG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5..
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

