§ 50 BDSG – Verarbeitung zu archivarischen, wissenschaftlichen und statistischen Zwecken

§ 50 BDSG im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Verarbeitung zu archivarischen, wissenschaftlichen und statistischen Zwecken“.

Wortlaut der Vorschrift

Personenbezogene Daten dürfen im Rahmen der in § 45 genannten Zwecke in archivarischer, wissenschaftlicher oder statistischer Form verarbeitet werden, wenn hieran ein öffentliches Interesse besteht und geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorgesehen werden. Solche Garantien können in einer so zeitnah wie möglich erfolgenden Anonymisierung der personenbezogenen Daten, in Vorkehrungen gegen ihre unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte oder in ihrer räumlich und organisatorisch von den sonstigen Fachaufgaben getrennten Verarbeitung bestehen.

Zur Einordnung

Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.

Davor und danach

Alle 86 Paragrafen des BDSG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des BDSG

Woher dieser Text stammt

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des BDSG (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5..

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